Cybersicherheit ist Chefsache – und ab dem 6. Dezember 2025 die besondere Pflicht der Geschäftsleitung. Mit dem novellierten BSI-Gesetz (BGBl. 2025 I Nr. 301) verpflichtet § 38 Abs. 3 BSIG Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen, regelmäßig an Cybersicherheitsschulungen teilzunehmen. Diese Pflicht ist persönlich, nicht delegierbar und ihre Erfüllung muss auf Anfrage gegenüber dem BSI nachgewiesen werden können.
Diese Schulung führt die Geschäftsleitung kompakt und praxisnah durch genau die drei Kompetenzbereiche, die das Gesetz fordert: Risiken erkennen, Risiken managen, Auswirkungen beurteilen. Kein Frontalvortrag, sondern ein Arbeitsformat auf Augenhöhe – mit Raum für Ihre Fragen zu Ihrem Unternehmen, Ihrer Branche und Ihrer Verantwortung als Organ. Sie verlassen die Schulung mit einem klaren Bild Ihrer persönlichen Pflichten und erhalten eine dokumentierte Teilnahmebestätigung. Diese Bestätigung ist so konzipiert, dass sie als individueller Nachweis zur Erfüllung der gesetzlichen Schulungspflicht gegenüber dem BSI dienen kann. Eine behördliche Anerkennung oder Zertifizierung besteht derzeit nicht.
Inhaltlich orientieren wir uns an der BSI-Handreichung „Schulung für Geschäftsleitungen“, Version 1.0 vom 17.04.2026.








